Familienservice, Hauswirtschaft & Betreuung
Nehmen Sie eine Haushaltshilfe in Anspruch,
wenn die Weiterführung Ihres Haushaltes nicht mehr möglich ist.
- Bei einem Krankenhausaufenthalt
- Bei einer medizinischen Vorsorgeleistung
- Bei Schwangerschaft und Entbindung
- Bei häuslicher Krankenpflege
- Bei einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme
Haushaltshilfe (nach §38 SGB V) kann in Anspruch genommen werden, wenn bei deren Beginn ein Kind unter 12 Jahren oder mit Behinderung in Ihrem
Haushalt lebt (längstens für 26 Wochen). Die Kosten hierfür übernimmt Ihre gesetzliche Krankenkasse, die Rentenversicherung, das Sozial- und Jugendamt
(§20 SGB VIII) oder sonstige Beihilfeträger.
Aber auch ohne Kinder bekommen Sie Unterstützung!
Alle Versicherten haben Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushaltes wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter
Verschlimmerung einer Krankheit nicht möglich ist. Insbesondere gilt dies nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder
nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen.
Wir helfen Ihnen gerne bei der Antragstellung und beraten Sie schnell und unbürokratisch. Die Abrechnung erfolgt mit allen Kassen.
Ihr Team vom Familienservice im Maschinenring ist für Sie da.
Insbesondere umfasst die Haushaltshilfe die Betreuung und Beaufsichtigung Ihrer Kinder, sowie alle Dienstleistungen und Tätigkeiten, die für die Weiterführung des Haushaltes notwendig sind.